Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung 2026: Was bei welchem Pflegegrad zusteht

Wer einen Pflegegrad hat, dem stehen Geldleistungen aus der Pflegeversicherung zu. Doch was genau bekommt man bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5? Und was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung? Dieser Ratgeber erklärt die drei Leistungen mit den aktuellen Beträgen 2026 und einem Rechenbeispiel.
Die drei Wege, Pflege zu Hause zu finanzieren
- Pflegegeld: Geld direkt an die pflegebedürftige Person. Gedacht, wenn Angehörige, Freunde oder Bekannte die Pflege übernehmen.
- Pflegesachleistung: Kein Bargeld, sondern die Bezahlung eines ambulanten Pflegedienstes. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienst ab.
- Kombinationsleistung: Eine Mischung aus beidem, wenn teils ein Pflegedienst und teils Angehörige pflegen.
Wer noch keinen Pflegegrad hat, findet die ersten Schritte im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Pflegegeld nach § 37 SGB XI
Das Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person aufs eigene Konto. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere private Helfer sichergestellt ist. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden, muss also nicht abgerechnet werden. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.
Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI
Die Pflegesachleistung bezahlt die Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes, etwa für Körperpflege, Hilfe beim Essen oder beim Aufstehen. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienst ab, bis zum Höchstbetrag pro Monat. Was nicht verbraucht wird, verfällt.
Beträge 2026 je Pflegegrad
Monatsbeträge 2026 (zuletzt zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent erhöht):
- Pflegegrad 1: kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistung
- Pflegegrad 2: Pflegegeld 347 Euro, Pflegesachleistung 796 Euro
- Pflegegrad 3: Pflegegeld 599 Euro, Pflegesachleistung 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: Pflegegeld 800 Euro, Pflegesachleistung 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: Pflegegeld 990 Euro, Pflegesachleistung 2.299 Euro
Man bekommt immer nur entweder das volle Pflegegeld oder die volle Sachleistung, oder eine Mischung daraus.
Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI
Nutzt man die Pflegesachleistung nur teilweise, wird das Pflegegeld nur anteilig gekürzt: um den Prozentsatz, in dem die Sachleistung in Anspruch genommen wurde. Bei 60 Prozent genutzter Sachleistung bleiben also 40 Prozent des Pflegegeldes. An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden.
Rechenbeispiel (Pflegegrad 3)
Anspruch: bis zu 1.497 Euro Sachleistung oder 599 Euro Pflegegeld.
- Ein Pflegedienst verbraucht 60 Prozent der Sachleistung (rund 898 Euro, direkt an den Dienst).
- Es bleiben 40 Prozent des Pflegegeldes: rund 240 Euro zusätzlich aufs eigene Konto.
Sonderfall Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 bekommt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Trotzdem stehen wichtige Leistungen zu:
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: bis zu 131 Euro im Monat (zweckgebunden, gegen Belege).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI: bis zu 42 Euro im Monat (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen u.a.).
Diese beiden Leistungen stehen allen Pflegegraden zu. Welche Pflegehilfsmittel dazugehören, steht im Ratgeber Pflegehilfsmittel-Liste.
Häufige Fragen
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig voll bekommen?
Nein. Man bekommt entweder das volle Pflegegeld oder die volle Sachleistung, oder eine anteilige Mischung (Kombinationsleistung). Nutzt man einen Teil der Sachleistung, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt.
Wie lange bin ich an meine Entscheidung gebunden?
Bei der Kombinationsleistung ist man sechs Monate an die gewählte Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung gebunden.
Bekommt Pflegegrad 1 wirklich kein Pflegegeld?
Richtig, Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Es gibt aber den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich und den Anspruch auf Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich.
Muss ich das Pflegegeld abrechnen?
Nein. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden und muss nicht belegt werden. Anders ist es beim Entlastungsbetrag und bei den Pflegehilfsmitteln, die gegen Nachweis erstattet werden.
Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des § 2 RDG dar. Die genannten Beträge und Regelungen geben den Stand Juni 2026 wieder. Im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
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